
Sie haben aktuelle Infos oder Ideen zum Inhalt, tolle Fotos von Traisen, einen Termin zu melden oder einen Fehler entdeckt? Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir sind für jede Hilfe dankbar! web@traisen.com Grundsätzlich gilt die gesetzlich erlaubte Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. In bestimmten Fällen wird diese Grenze jedoch auf 0,1 Promille oder weniger herabgesetzt.
In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:
| Lenkberechtigung | Zeitraum |
|---|---|
| Klasse AM |
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| Probeführerschein (alle Klassen außer Klasse AM und Klasse F) |
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| Übungsfahrten |
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| Ausbildungsfahrten L17 |
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| Fahrschulfahrten |
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| Klasse C (Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg) |
|
| Klasse D |
|
| Klasse F |
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Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl sie Alkohol konsumiert haben und dabei – je nach Klasse – die gesetzlichen Höchstgrenzen überschreiten, müssen jedenfalls mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.
Je nach Alkoholisierungsgrad kann es sich dabei um ein Vormerkdelikt oder um ein Führerscheinentzugsdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) handeln.
Nähere Informationen zur Vormerkung finden sich im Kapitel "Allgemeines zum Vormerksystem" auf HELP.gv.at.
Weitere Kosten können beispielsweise noch für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen anfallen.
Quelle: HELP.gv.at
